Satzung
Satzung des Wasserburger Segler-Clubs e.V.
gegründet 20. Dezember 1969
in der Fassung vom 20.April 2002
1. Allgemeines
1.1 Der Wasserburger Segler-Club (WSC) hat seinen Sitz in Wasserburg am Bodensee. Er ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne des BGB und in das Verinsregister eingetragen.
1.2. Der WSC ist Mitglied des Deutschen Seglerverbandes, des Bodensee-Seglerverbandes sowie des Bayerischen Landessportverbandes; er unterstützt die Ziele und Bestrebungen dieser Vereinigungen.
1.3. Der WSC führt folgenden Stander: zwei gleich große Felder, oben weiß, unten blau; auf der Trennungslinie der beiden Farbfelder ist in schwarz eine stilisierte Wasserburg angebracht, deren Fundament im blauen Feld ruht.
1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Ziele
2.1 Ausschließliche und unmittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der jeweils aktuellsten Fassung der Gemeinnützigkeitsverordnung und zwar durch Pflege und Förderung des Segelsportes unter Beachtung der allgemein üblichen Yachtgebräuche.
2.2 Der WSC erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des WSC erhalten. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eventuell geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen zurückerhalten. Keine Person darf durch ihre Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.3 Pflege und Förderung des Segelsports und des kameradschaftlichen Zusammenhaltens unter seinen Mitgliedern durch sportliches und geselliges Zusammenwirken.
2.4. Unterstützung der Vereinsmitglieder in allen segelsportlichen Angelegenheiten mit Rat und Tat.
2.5. Förderung und Pflege des Wettsegelsports und vor allem des Fahrtensegelns.
2.6. Förderung der Jugendarbeit im Segelsport.
2.7. Förderung der Schaffung von Liegeplätzen in Wasserburg und Unterstützung der Bestrebungen einer Hafenerweiterung oder eines Hafenneubaus in Wasserburg bzw. Umgebung.
3. Mitgliedschaften
3.1 Der WSC hat
3.1.1. Aktive Mitglieder,
3.1.2. Passive Mitglieder,
3.1.3. Ehren-Mitglieder,
3.1.4 Jugend-Mitglieder.
3.2. Die Gesamtmitgliederzahl kann von der Vorstandschaft auf eine Höchstzahl festgesetzt werden.
3.3. Erwerb der Mitgliedschaft
3.3.1. Die aktive Mitgliedschaft kann jeder am Segelsport Interessierte erwerben. Bootseignerschaft ist nicht Voraussetzung.
3.3.2. Die passive Mitgliedschaft kann jedermann erwerben. Passive Mitglieder sind Fördermitglieder, die den Verein in seinen Zielen unterstützen.
3.3.3 Personen, die sich um den Segelsport allgemein, oder um den WSC besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedbeitrags befreit.
3.3.4. Jugendmitglied kann werden, wer das sechste Lebensjahr vollendet hat.
3.4. Aufnahmeverfahren für aktive und passive Mitgliedschaft
3.4.1 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten und muß von einem Vereinsmitglied durch Unterschrift befürwortet werden.
3.4.2 Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft in geheimer Sitzung. Die Beschlußfassung der Vorstandschaft ist unanfechtbar.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Innerhalb von 3 Wochen nach dieser Beschlußfassung ist dem Bewerber die Entscheidung der Vorstandschaft mitzuteilen.
3.4.3. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt zunächst auf Probe. Die Probezeit beträgt 2 Jahre. Die Frist beginnt zu laufen mit der Zustellung der Aufnahmeentscheidung, maßgebend ist der Poststempel. Innerhalb der Probezeit kann die Vorstandschaft die Mitgliedschaft auf Probe als beendet erklären mit der Wirkung, daß die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung erloschen ist.
3.4.4. Während der Probezeit gelten die in der Satzung niedergelegten Rechte und Pflichten der Mitglieder, ausgenommen das Recht, die Aufnahme eines neuen Mitgliedes zu befürworten.
3.4.5. Jugendmitglieder, bei denen die Voraussetzung für die Jugendmitgliedschaft entfällt, werden ohne weiteren Antrag als aktive Mitglieder übernommen. Eine Probezeit entfällt.
3.4.6. Aktive Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung der Frist von Ziff. 3.6.2 , die passive Mitgliedschaft erwerben. Über diesen Antrag entscheidet die Vorstandschaft gemäß Ziff. 3.4.
3.4.7. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich Jahresmitgliedschaft. Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen.
3.4.8. Das Mitglied verpflichtet sich durch seinen Eintritt in den Verein zur Einhaltung der Satzung und der nach dieser erlassenen Hafen,-Boots-und Hausordnung.
3.4.9. Für die Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Vorstandschaft festgesetzt wird. Bei Familienangehörigen und Mitgliedern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, wird nur einmal eine Aufnahmegebühr erhoben. Ebenso entfällt für Jugendliche und bei deren Übernahme in die aktive Mitgliedschaft die Aufnahmegebühr.
3.4.10. Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand aus wichtigem Grund ein Ruhen der aktiven Mitgliedschaft zulassen. Die Ruhezeit beträgt längstens 4 Jahre; in dieser Zeit ist das Mitglied von der Beitragspflicht entbunden. Nach Ablauf der Ruhezeit lebt die aktive Mitgliedschaft wieder auf.
3.5. Aufnahmeverfahren für Jugendmitglieder
3.5.1 Der Aufnahmeantrag, zusammen mit der Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten, ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
3.5.2. Bei Jugendlichen uns jungen Volljährigen entscheidet die Vorstandschaft über die Höhe der Aufnahmegebühr.
3.6. Ende der Mitgliedschaft
3.6.1. Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
3.6.2. Der Austritt kann nur schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, zum Ende eines Kalenderjahres, an die Vorstandschaft erklärt werden. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Vorstandschaft.
3.6.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten einen wichtigen Grund zum Ausschluss gegeben hat. Der Ausschluss kann durch die Mitgliederversammlung auf Antrag der Vorstandschaft in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Ausgeschlossene Mitglieder müssen ihre Mitgliedskarte und sonstige Vereinsembleme abgeben.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:
3.6.3.1. grob oder beharrlich gegen die Zwecke des Vereines, seine Satzung und / oder seine Hafen,-Boots-und Hausordnung verstösst,
3.6.3.2. das Ansehen und / oder die Interessen des Vereines schädigt,
3.6.3.3. trotz schriftlicher Verwarnung durch die Vorstandschaft sich wiederholt unsportlich oder unkamerad-schaftlich verhält.
3.6.4. Vor der Entscheidung der Vorstandschaft einen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes zu stellen, ist diesem Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben durch schriftliche Stellungnahme oder mündliche Anhörung durch die Vorstandschaft innerhalb von vier Wochen.
3.6.5. Für minderjährige Jugendliche gilt das Auschlussverfahren nach § 1 der Jugendsatzung des WSC.
3.6.6. Durch Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit der Entrichtung von Beiträgen oder Gebühren im Rückstand ist.
3.6.7. Bei Ausschluss eines Mitgliedes werden rückständige Vereinsbeiträge oder sonstige Forderungen des Vereines innerhalb von 14 Tagen nach dem Ausschluss zahlungsfällig. Die Verpflichtung die rückständigen Beiträge zu zahlen, bleibt unberührt.
4. Jugendabteilung
4.1 Im WSC besteht eine Jugendabteilung.
Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung. Das Ziel ist die Heranbildung eines charakterlich und sportlich tüchtigen Segler-Nachwuchses. Die Teilnahme der Jugendlichen an den Aktivitäten dieser Abteilung erfolgt auf eigene Gefahr und, soweit sie noch nicht volljährig sind, mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
4.2. Die Jugendabteilung untersteht seglerisch und disziplinarisch dem Jugendwart direkt.
4.3. Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres. Maßgebend für die Altersbeschränkung der Jugendabteilung ist die gültige Fassung des Kinder-Jugend-Hilfsgesetz (KJHG). Die Jugendlichen müssen schwimmen können.
4.4. Für die Instandhaltung der vereinseigenen Boote der Jugendabteilung hat diese selbst zu sorgen. Die erforderliche Mittel stellt der Verein.
4.5. Die Jugendabteilung wählt aus ihrem Vorstand einen Beisitzer, der die Interessen der Jugendabteilung in der Vorstandschaft beratend vertritt.
5. Vereinsorgane
Die Vereinsorgane des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- die Vorstandschaft
5.1 Mitgliederversammlung.
5.1.1 Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich durch die Vorstandschaft unter Bekanntgabe des Versammlungstermines, des Versammlungsortes, der Tagesordnung und etwaiger Anträge von Mitgliedern (s. Ziff. 5.1.7.9.). Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
5.1.2. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Gäste können nur von der Vorstandschaft eingeladen werden.
5.1.3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben. Passive Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
5.1.4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Tonträger sind zugelassen.
5.1.5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmberechtigt sind Anwesende; nicht anwesende Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen, jedoch darf der Bevollmächtigte nur maximal zwei Mitglieder vertreten. Es wird offen abgestimmt.. Auf Antrag sind die Wahlen geheim durchzuführen.
Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5.1.6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von der Vorstandschaft einberufen werden. Sie beruft diese auch auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder ein. Der Antrag hierfür ist ausführlich zu begründen und der gewünschte Beschluss eindeutig zu formulieren.
5.1.7. Aufgaben der Mitgliederversammlung.
5.1.7.1 Entgegennahme des Geschäftsberichtes der Vorstandschaft.
5.1.7.2 Entgegennahme des Jugendkassenberichtes und der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
5.1.7.3 Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
5.1.7.4 Entlastung der Vorstandschaft. Wird der Vorstandschaft die Entlastung verweigert, gilt sie als abberufen. In diesem Fall haben sofort Neuwahlen stattzufinden, auch wenn dies in der Einladung an die Mitglieder nicht angekündigt worden ist.
5.1.7.5 Wahl der Vorstandschaft; sie erfolgt für jeweils 3 Geschäftsjahre. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
Hierbei ausgenommen ist die Wahl des Beisitzers aus dem Jugendvorstand. Dieser wird durch den Jugendvorstand für ein Jahr gewählt ( § 5.2. Satzung der Jugendabteilung des WSC ).
5.1.7.6 Wahl von 2 Kassenprüfern für jeweils drei Geschäftsjahre. (Gemäß Ziff. 5.1.7.5.)
5.1.7.7 Beschlussfassung über Änderungen von Beiträgen sowie Neufestsetzung von Umlagen.
5.1.7.8. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die beim Schriftführer mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung schriftlich eingebracht werden müssen.
5.1.7.9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
5.1.7.10. Beschlussfassung über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft.
5.2. Die Vorstandschaft
5.2.1. Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
- . dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- dem Takelwart
- dem Jugendwart
- dem Obmann des Fahrtensports
- dem Obmann des Wettsegelsports
5.2.1.1. Der Vorsitzende leitet den Verein und die Versammlungen. In der Vorstandschaft ist er Erster unter Gleichen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder vom stell-vertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Verein, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
5.2.1.2. Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden wenn dieser verhindert ist.
5.2.1.3. Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel des Vereines in engster Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden, mit Ausnahmen der Angelegenheiten, die durch den Kassenwart zu erledigen sind. Ihm obliegt die Führung des Mitgliederverzeichnisses sowie des Bootsregisters.
5.2.1.4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und ist für diese voll verantwortlich. Er führt den mit den finanziellen Angelegenheiten des Vereines verbundenen Schriftwechsel. Über den Kassenbestand und die Jahresrechnung hat er bei der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
5.2.1.5. Der Takelwart verwaltet das Vereinseigentum soweit es die Clubboote, Wasser-und Landliegeplätze und die vom Verein genützten Gebäude und Flächen betrifft. Der Takelwart überwacht die Einhaltung der Hafen,-Boots-und Hausordnung. Er überwacht die ordnungsgemäße Belegung der Liegeplätze und ist berechtigt, mangelhafte Belegleinen und Fender auf Kosten der jeweiligen Bootseigner zu ersetzen, wenn diese trotz Abmahnung ihrer Instandhaltungspflicht nicht nachkommen.
5.2.1.6. Der Jugendwart leitet die Jugendabteilung und ist für deren seglerische Ausbildung verantwortlich. Seine Aufgaben und Befugnisse sind näher unter Ziffer 4 beschrieben.
5.2.1.7. Der Obmann des Wettsegelsports ist für die vom Verein veranstalteten Wettfahrten verantwortlich.Den Vereinsmitgliedern steht er in Wettfahrtangelegenheiten beratend zur Seite. In Zusammenarbeit mit dem Takelwart sorgt er für das zur Durchführung von Wettfahrten erforderliche Material.
5.2.1.8. Der Obmann des Fahrtensports richtet die Veranstaltungen des Fahrtensegelns und die gesellschaftlichen Veranstaltungen aus.
5.2.1.9. Der Vorstand kann Beisitzer berufen, diese haben kein Stimmrecht.
5.2.2. Die Sitzungen der Vorstandschaft
5.2.2.1. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter lädt zu den Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf ein. Die Ladung erfolgt mündlich, fernmündlich oder schriftlich.
5.2.2.2. In den Sitzungen wird offen über Anträge beschlossen und mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei der Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
5.2.2.3. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, worunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß, anwesend sein müssen. Über die Sitzung ist Protokoll zu führen.
5.2.3. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter können Ersatz für den Verein gemachten notwendigen Auslagen verlangen.
5.2.4. Der Vorstandschaft obliegen folgende Aufgaben:
5.2.4.1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
5.2.4.2. Durchführung aller sich aus dieser Satzung und der Hafen-,Boots-und Hausordnung ergebenen Aufgaben.
5.2.4.3. Ausschreibung und Durchführung von Wettfahrten und sonstigen Veranstaltungen
5.2.4.4. Aufnahme der Mitglieder
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1. Rechte der Mitglieder
6.1.1. Alle aktiven Mitglieder , die das 13. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung . Alle aktiven Mitglieder sowie die volljährigen Jugendmitglieder haben das passive Wahlrecht.
6.1.2. Grundsätzlich ist jedes Mitglied zum Gebrauch der Vereinseinrichtungen berechtigt. Einzelheiten regelt die Hafen-,Boots-und Hausordnung.
6.1.3. Jedes Mitglied ist zur Führung des Clubstanders auf seinem Boot und zum Tragen von Clubabzeichen berechtigt.
6.1.4. Jedes Mitglied darf an allen gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen des Clubs teilnehmen, soweit nicht Ordnungen des DSV etwas anderes bestimmen.
6.1.5. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und ein Exemplar der Satzung sowie der Hafen-,Boots-und Hausordnung.
6.1.6. Jedes Mitglied kann Anregungen, Stellungnahmen und Beschwerden in der Mitgliederversammlung persönlich oder schriftlich vorbringen.
6.2. Pflichten der Mitglieder
6.2.1. Die Mitglieder sind verpflichtet die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und insbesondere die Clubsatzung sowie die vom Vorstand im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben erlassenen Beschlüsse, vor allem die Boots- Hafen-und Hausordnung, zu beachten. Mitglieder, die hiergegen oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft verstoßen, können von der Vorstandschaft vorgeladen und verwarnt werden. Die Vorstandschaft kann einem Mitglied mit sofortiger Wirkung die Nutzung von Vereinseinrichtungen un/oder die Teilnahme an Veranstaltungen des Clubs für eine bestimmte Zeitdauer untersagen.
6.2.2. Die Ziele des Vereins und der Verbände, denen sich der Verein angeschlossen hat, nach besten Kräf-ten zu fördern.
6.2.3. Pünktliche Zahlung fälliger Clublasten.
6.2.4. Förderung der Jugendabteilung.
6.2.5. Übernahme von Vereinsämtern.
6.2.6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Vorstandschaft umgehend jede Änderung seiner Anschrift schrift-lich mitzuteilen. Bis dahin gelten Schriftstücke und sonstige Mitteilungen der Vorstandschaft, an sei-ne zuletzt bekannte Adresse gesandt, als wirksam zugestellt.
6.2.7. Dienste oder ersatzweise Zahlungen zu leisten, wenn dies im Interesse des WSC, z.B. beim Bau oder Unterhalt eines Hafens, notwendig werden sollte, und wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
7. Beiträge, Gebühren und Umlagen
7.1 Die Clublasten, nämlich Beiträge, Gebühren und Umlagen, sollen so gehalten werden, daß auch dem weniger Begüterten die Ausübung des Segelsportes ermöglicht wird.
7.2 Über Beiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft nach Vorlage der Jahresrechnung, bzw. nach ausführlicher Darlegung der Notwendigkeit und des Grundes von Umlagen.
7.3 Über sonstige Gebühren entscheidet die Vorstandschaft.
7.4 Aktive Mitglieder zahlen den vollen Beitrag zuzüglich den Verbandsbeiträgen.
7.5. Über die Höhe und Gestaltung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
7.6. Passive Mitglieder zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag ohne die Verbandsbeiträge.
7.6. Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand aus wichtigem Grund ein Ruhen der aktiven Mitgliedschaft zulassen. Die Ruhezeit beträgt längstens 4 Jahre; in dieser Zeit ist das Mitglied von der Beitragspflicht entbunden.
7.7. Beiträge, Gebühren und Umlagen werden den Mitgliedern in Rechnung gestellt und sind nach Beginn des neuen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
8. Hafen-, Boots-und Hausordnung
Die Benutzung der Vereinseinrichtungen ist in der Hafen-, Boots-und Hausordnung geregelt, die von der Vorstandschaft erlassen wird.
9. Schiedsgerichtsbarkeit
Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern, die sich aus der Ausübung des Segelsportes, aus dieser Satzung oder der Hafen-,Boots-und Hausordnung ergeben, ist zunächst ein schriftlicher Schlichtungsantrag an die Vorstandschaft zu stellen.
Die Vorstandschaft hat innerhalb eines Monats ab Antragstellung eine gütliche Einigung zu versuchen. Gelingt dies nicht, ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
10. Haftung
Der Club haftet nicht für Unfälle und Schäden, welche die Mitglieder in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit erleiden oder herbeiführen und für Gegenstände, die in den Anlagen oder Einrichtungen des Clubs abhanden kommen oder beschädigt werden. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Arbeitnehmer oder sonstige Personen, die vom Club mit ihrer Tätigkeit beauftragt sind, verursacht werden. Die Rechte der Mitglieder aus vom Club abgeschlossenen Versicherungsbeiträgen bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
11. Sonstiges
Zuwendungen und Verbesserungen, die Mitglieder freiwillig und unaufgefordert am Vereinseigentum vornehmen, gelten als Stiftungen und gehen in das Vereinseigentum über.
12. Soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt wird, gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht. Der Verein wurde am 26. Januar 1970 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lindau {B) unter VR IV/180 eingetragen.
13. Auflösung des Vereines
13.1. Der Verein wird außer in den gesetzlichen Fällen dann aufgelöst, wenn mehr als 2/3 aller erschienen Mitglieder dies in einer Mitgliederversammlung beschließen.
13.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Wasserburg, mit der Auflage dieses Vermögen zur Förderung der Jugendarbeit im Bereich des Wassersports für gemeinützige Zwecke zu verwenden.
14. Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die bisher geltende Satzungin der Fassung vom 04.03.78. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
